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   OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1993 - 3 L 47/93   

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OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1993 - 3 L 47/93 (https://dejure.org/1993,8212)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.10.1993 - 3 L 47/93 (https://dejure.org/1993,8212)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Oktober 1993 - 3 L 47/93 (https://dejure.org/1993,8212)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 9 A 16/92
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1993 - 3 L 47/93

Papierfundstellen

  • DÖV 1994, 394
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1993 - 3 L 47/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, E 84, 34 (48 f.)) wäre der Gestaltungsraum des Verordnungs- und Gesetzgebers nur darin überschritten, wenn der verfahrensrechtliche Schutz der Berufsfreiheit eine vollständige Neubewertung von Prüfungsleistungen im Widerspruchsverfahren zwingend geböte.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1993 - 3 L 47/93
    Hierzu gehört in erster Linie, daß sie die Arbeit nicht gelesen oder versehentlich die Arbeit eines anderen Prüflings bewertet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57.83 -, E 70, 143 (145 f.)).
  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

    Den Bedenken, dass einzelne Prüfer bei der mündlichen Beratung im Prüfergremium bessere Möglichkeiten hätten, ihre Erwägungen in die Entscheidung des Prüfungsausschusses einfließen zu lassen, als dies bei einer Abstimmung im Umlaufverfahren der Fall sei (so VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1994, 6 UE 2077/90, DVBl 1995, 436 , juris Rn. 85), kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass die Durchführung eines Umlaufverfahrens auf den Fall beschränkt wird, in dem sich die Prüfer auf eine einheitliche Haltung einigen können (OVG Schleswig, Urt. v. 8.10.1993, 3 L 47/93, DÖV 1994, 394, juris Rn. 35).
  • FG Hamburg, 22.08.1997 - V 22/96

    Klage gegen die Nichtzulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung;

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  • AGH Nordrhein-Westfalen, 15.02.2013 - 1 AGH 45/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    BVerfGE 84, 34, 48 ist sogar der Ansicht, dass eine durch gesetzliche Ermächtigung gedeckte Rechtsverordnung ausreicht (ebenso OVG Schleswig DÖV 1994, 394).
  • FG Hamburg, 27.01.2000 - V 6/99

    Bewertung der schriftlichen Steuerberaterprüfung

    Dem Klagvortrag war die Beklagte wie folgt entgegengetreten: Die verwaltungsinterne Überprüfung der Prüfungsentscheidungen im Verfahren des Überdenkens erfordere kein erneutes Zusammentreten des Prüfungsausschusses (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.10.1993 - 3 L 47/93 NDöV 1994, 394; FG Bremen, Beschluss vom 15.11.1994 294024K2 in EFG 1995, 346).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1994 - 3 L 105/93

    Gerichtlicher Prüfungsmaßstab; Prüfungsentscheidung; Prüfungsversuch; Erste

    Auf eine mündliche Beratung wird lediglich dann nicht verzichtet werden können, wenn sich die Prüfer im schriftlichen Verfahren nicht auf eine einheitliche Haltung zum Widerspruch des Prüflings einigen können (Urteil des Senats vom 03.10.1993 3 L 47/93 - in der Sache vermögen die Rügen des Klägers zur Bewertung der Prüfungsleistungen nicht zu überzeugen. Zwar sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Geprüftem der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht mehr gänzlich entzogen (BVerfG, Beschluß vom 17.04.1991 1 BvR 419/811, 213/83 NJW 1991 S. 2005).
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